Standard-TA


KF/KH-Standard-Teilungsabkommen
und
Erläuterungen zum KF/KH-Standard-Teilungsabkommen

Letzter Stand vom 01.01.1995 (gültig bis 31.12.1995),
Erläuterungen in der letzten Fassung von 1994

 


§ 1, 1. Die dem Abkommen angeschlossenen Versicherer werden bei einem Fahrzeugschaden, der Regreßansprüche gegen einen an dem Schadenfall beteiligten Versicherten zur Folge haben könnte, für den einer von ihnen aufgrund einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzutreten verpflichtet ist, ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage folgendermaßen verfahren:

a) Falls eine Berührung zwischen dem gegen Fahrzeugschäden versicherten und dem gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeug stattgefunden hat, erstattet der Haftpflichtversicherer dem Fahrzeugversicherer die Hälfte der von diesem geleisteten Entschädigung abzüglich des Selbstbehalts für die erforderlichen Instandsetzungskosten oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Auf den Ausgleich von Sachfolgekosten wird verzichtet.
Als Berührung gilt auch jede zufällige Kollision mit beförderten Personen oder mit der Ladung, falls die beförderten Personen oder Gegenstände sich im Augenblick der Berührung noch im oder auf dem Fahrzeug befinden.

b) Falls keine Berührung im Sinne von a) stattgefunden hat, entfällt eine Beteiligung des Haftpflichtversicherers. Der Fahrzeugversicherer verzichtet in solchen Fällen auf Regreßnahme.

§ 1, 2. Der Haftpflichtversicherer braucht sich nicht zu beteiligen, wenn er weder seinem Versicherungsnehmer noch mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren hat und ein Verweisungsprivileg gemäß § 158 c IV VVG besteht. Auf Deckungsablehnungen wegen Nichtmeldung oder verspäteter Meldung eines Schadenereignisses kann sich der Abkommenspartner nicht berufen.
Hat ein leistungsfreier Haftpflichtversicherer trotz eines bestehenden Verweisungsprivilegs den Fahrzeugschaden reguliert und den Geschädigten nicht an seinen Kaskoversicherer verwiesen, so hat ihm der Kaskoversicherer die bedingungsgemäß zu erbringenden Leistungen zu erstatten, sofern der Haftpflichtversicherer bis zum Zeitpunkt der Regreßanmeldung Versicherungsschutz versagt hat.

§ 1, 3. Fahrzeuge im Sinne des Abkommens sind alle nach dem Tarif für Kraftfahrt-Versicherungen versicherbaren Fahrzeuge.

§ 2 Im Falle des § 156 Absatz 3 VVG kommt die Grundregel in § 1 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass sich die Leistung des Haftpflichtversicherers auf den gemäß § 156 Absatz 3 VVG errechneten Betrag beschränkt.

§ 3, 1. Voraussetzung für die Erhebung eines Regressanspruches im Rahmen dieses Abkommens ist, dass der in Anspruch genommene Abkommenspartner mindestens 750,- DM <Bagatellgrenze von zuvor 500,- DM erhöht auf 750,- DM für Schadenfälle ab dem 01.01.1993> zu zahlen hat.

§ 3, 2. Überschreitet die bedingungsgemäß geleistete Entschädigung 50.000,- DM, so wird bis zu dieser Grenze abkommensgemäß, darüber hinaus nach der Rechtslage verfahren, soweit wegen des überschießenden Betrages keine anderen Teilungsabkommen zur Anwendung kommen.
Dabei ist auf den die Summe von 50.000,- DM übersteigenden Teil der bedingungsgemäß geleisteten Entschädigung die der Rechtslage entsprechende Haftungsquote anzuwenden. Die auf den Abkommenshöchstbetrag geleistete Beteiligungssumme bleibt unberücksichtigt.

§ 4 Der bearbeitende Abkommenspartner hat jede Regressmöglichkeit wahrzunehmen, die sich für ihn außerhalb des Abkommens ergibt.

§ 5 Nimmt der Fahrzeugversicherte seinen Fahrzeugversicherer nicht in Anspruch und hat der Haftpflichtversicherer den Fahrzeugschaden reguliert, ist wie folgt zu verfahren:

a) Liegt eine Berührung der beteiligten Fahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 1 a) vor, erstattet der Fahrzeugversicherer abzüglich des Selbstbehalts dem Haftpflichtversicherer die Hälfte der geleisteten Entschädigung für die erforderlichen Instandsetzungskosten oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Auf den Ausgleich von Sachfolgekosten wird verzichtet.

b) Falls keine Berührung im Sinne von § 1 Absatz 1 a) stattgefunden hat, erstattet der Fahrzeugversicherer dem Haftpflichtversicherer die von diesem geleistete Entschädigung in dem Umfang von a).

c) Ohne Rücksicht, ob eine Berührung stattgefunden hat oder nicht, wird von dem regulierenden Versicherer auf Regress verzichtet, soweit die Beteiligung der in Anspruch genommenen <richtiger: der in Anspruch zu nehmenden> Abkommenspartner 750,- DM <Bagatellgrenze von zuvor 500,- DM erhöht auf 750,- DM für Schadenfälle ab dem 01.01.1993> nicht erreicht.

§ 6, 1. Der an einem Schadenfall beteiligte Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des anderen Beteiligten binnen zweier Monate sich darüber zu äußern, ob der Versicherungsschutz am Schadentage in Kraft war oder welche Hinderungsgründe einer Stellungnahme entgegenstehen.
Äußert sich der beteiligte Versicherer nicht innerhalb dieser zwei Monate, dann kann er sich nach Ablauf dieser Frist gegenüber dem anfragenden Abkommenspartner nicht darauf berufen, dass am Schadentage kein Versicherungsschutz bestand.

§ 6, 2. Der bearbeitende Abkommenspartner hat seine erstattungsfähigen Aufwendungen zu spezifizieren. Auf die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen wird grundsätzlich verzichtet.

§ 6, 3. Hat ein Abkommenspartner Schadenersatz geleistet oder einen Kaskoschaden reguliert oder sich abkommensgemäß beteiligt, so kann weder er noch der andere Abkommenspartner sich darauf berufen, dass ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wurde.

§ 7 Durch dieses Abkommen entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen den daran teilnehmenden Versicherern. Dritte Personen werden dadurch nicht begünstigt.

§ 8 gestrichen, gegenstandslos

§ 9, 1. Falls eine Berührung zwischen dem gegen Fahrzeugschäden versicherten und mehreren gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeugen stattgefunden hat, entfällt auf jeden Versicherer einschließlich des Fahrzeugversicherers die gleiche Quote. Ist ein Fahrzeug bei mehreren Abkommenspartnern versichert, so gelten sie im Rahmen des Abkommens als ein Versicherer.

§ 9, 2. Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge untereinander gilt jedes Fahrzeug als berührt.

§ 9, 3. Dieses Abkommen ist insoweit nicht anzuwenden, als bei einem Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge untereinander die Anwendung des internationalen KF/KH-Teilungsabkommens möglich ist.
Dieses Abkommen ist insoweit anzuwenden, als die zu teilenden Aufwendungen die Abkommensgrenze des internationalen KF/KH-Teilungsabkommens übersteigen, wobei für die Errechnung der Quoten der ausländische Versicherer nicht mitzuzählen ist.

§ 9, 4. Anhänger und Auflieger, die mit dem ziehenden Fahrzeug im Sinne von § 10 a Abs. 1 Satz 1 AKB eine Einheit bilden, bleiben bei der Errechnung der Beteiligungsquoten in der Haftpflichtversicherung unberücksichtigt; in der Fahrzeugversicherung gelten sie jedoch im Sinne des Abkommens als selbständiges Fahrzeug.

§ 10, 1. Aufwendungen aus KF/KH- und KH/KH-Teilungsabkommen werden nach diesem Abkommen nicht geteilt.

§ 10, 2. Wenn und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens und des KH/KH-Rahmenteilungsabkommens vorliegen, so ist die Anwendung des KH/KH-Rahmenteilungsabkommens ausgeschlossen.

§ 10, 3. Aufrechnung gegen einen abkommensgemäßen Ausgleichsanspruch ist nur mit einer Forderung aus dem gleichen Schadenereignis möglich, die ebenfalls aus einem Abkommen resultiert oder von einem Abkommenspartner akzeptiert wird.

§ 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abkommenspartnern über die Anwendung und Auslegung des Teilungsabkommens sollen im Verhandlungswege zwischen den Direktionen der Abkommenspartner ausgeräumt werden.
Führen diese Verhandlungen zu keiner Einigung, so entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges auf Anrufung eines Abkommenspartners das beim HUK-Verband gemäß Anlage zum Sonderrundschreiben K 75/77 vom 02.05.1977 gebildete Schiedsgericht.

§ 12 Ansprüche aus diesem Teilungsabkommen können nach Ablauf von drei Jahren, vom Schadentag an gerechnet, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie bis dahin nicht wenigstens dem Grunde nach angemeldet worden sind.

§ 13 Die Beteiligung an diesem Abkommen kann von jedem Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten.

§ 14 Dieses Abkommen tritt an Stelle des bisherigen Abkommens am 01.07.1992 in Kraft. Es bezieht sich auf alle Schadenfälle, die sich von diesem Zeitpunkt an während der Dauer des Abkommens ereignen.

 


Erläuterungen zum
KF/KH-Standard-Teilungsabkommen

Letzte, nicht mehr aktualisierte Fassung von 1994

 


Erläuterungen zu § 1, 1. (Grundregel) und zu § 1, 1. a) (Berührung)

1. Der Begriff "Fahrzeugversicherung" umfasst sowohl die Vollkaskoversicherung als auch die Teilkaskoversicherung. Glasbruchschäden unterliegen damit ebenfalls der Teilung.
Regressansprüche zwischen Kfz-Haftpflichtversicherer und Dienstreise-Kaskoversicherer sind nach dem KF/KH-Standard-TA zu behandeln.

2. Die Berührung verpflichtet zur Beteiligung, unabhängig davon, ob der Kaskoschaden vor oder nach der Berührung eingetreten ist, vorausgesetzt, dass ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Berührung und Eintritt des Schadens besteht. Treten Zweifel auf, ob ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, so kommt es darauf an, ob von dem vorangegangenen Unfall noch eine konkrete Gefährdung ausgeht, die sich auf den nachfolgenden Vorgang ausgewirkt hat.

3. Berührte, jedoch unerkannt gebliebene Fahrzeuge gelten als nicht beteiligt. Sie zählen bei der Errechnung der Beteiligungsquote nicht mit.

4. Sachverständigen- und Regulierungskosten gelten nicht als bedingungsgemäße Entschädigung im Sinne des Abkommens. Es ist darauf zu achten, daß sie nicht mit angefordert werden. Der Haftpflichtversicherer hat außerdem darauf zu achten, daß Sachfolgeschäden (Nutzungsausfall, Kosten eines Ersatzwagens, Wertminderung etc.) nicht in Rechnung gestellt werden.

Erläuterungen zu § 1, 1. b) (Nichtberührung)

Haben sich die am Unfall beteiligten Fahrzeuge nicht berührt, verzichtet der Kaskoversicherer auf den Regress gegen den Haftpflichtversicherer. Da der Regressverzicht einen Erlassvertrag nach § 397 BGB darstellt, der gem. § 423 BGB auch zugunsten des Schädigers wirkt, kann der Kaskoversicherer des Geschädigten den gem. § 67 VVG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch nicht mehr an den Geschädigten rückabtreten (BGH, VI ZR 272/92 vom 25.05.93).

Erläuterungen zu § 1, 2. (Versicherungsschutz)

Der Haftpflichtversicherer kann sich nur in den Fällen auf Leistungsfreiheit berufen, in denen ihm ein Verweisungsrecht nach § 158 c Absatz 4 VVG zusteht. Hat er dennoch den Schaden reguliert, so soll er wegen seines Verhaltens nicht benachteiligt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung des Abkommensregresses den Versicherungsschutz schriftlich versagt hat. In diesem Fall kann er die volle Kaskoleistung verlangen.

Ein Verweisungsprivileg besteht im wesentlichen bei folgenden Tatbeständen:
1. Prämienverzug (§§ 38, 39 VVG)
2. Verstoß gegen die Verwendungsklausel (§ 2 AKB)
3. Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall (§ 7 Absatz 5 AKB) in dem dort beschriebenen Umfang
4. Nachhaftung (§ 3 PflVG i.V.m. § 158 c Absatz 4 VVG)
5. Kenntnis des Fahrers vom mangelnden Versicherungsschutz des VN (§ 158 i VVG)

Erläuterungen zu § 3, 1. (Bagatellklausel)

1. Übersteigt der Anteil des in Anspruch genommenen Abkommenspartners den Betrag von 750,- DM, so unterliegt der Gesamtschaden der Teilung.

2. Liegt der Regressbetrag für das KF/KH-Standard-TA unter der Bagatellgrenze, so kann dieser Betrag gleichwohl über das KH/KH-Rahmen-TA zur Teilung aufgegeben werden, wenn für dieses Abkommen die Voraussetzungen vorliegen.

Erläuterungen zu § 3, 2. (Limit)

1. Bei Überschreiten des Limits wird hinsichtlich des übersteigenden Betrages nach KH/KH-Rahmen-TA abgerechnet. Zur Verdeutlichung wurde der Abkommenstext (ab 07/92) entsprechend ergänzt.

2. Beispiel für die Abrechnung bei Überschreiten des Limits bei Nichtanwendung des KH/KH-Rahmen-TA: Die Fahrzeuge A und B stoßen zusammen, wobei A eine Haftung von 60% und B eine Quote von 40% trifft. Der Kaskoversicherer des A reguliert den Fahrzeugschaden mit 66.000,- DM.
Abrechnung: Der Haftpflichtversicherer des B zahlt nach Abkommen an den Kaskoversicherer des A 50% von 50.000,- DM = 25.000,- DM. Damit ist der Regress bis 50.000,- DM erledigt. Von den restlichen 16.000,- DM hat der Haftpflichtversicherer B entsprechend der Rechtslage 40% = 6.400,- DM zu zahlen. Der Haftpflichtversicherer des B zahlt damit insgesamt 25.000,- DM + 6.400,- DM = 31.400,- DM.

3. Bei Nichtberührung der Fahrzeuge beschränkt sich der Regressverzicht auf das Abkommenslimit. Der übersteigende Betrag ist nach KH/KH-Rahmen-TA abzurechnen.

Erläuterungen zu § 4 (Vorabregress)

1. Bei Regulierung des Fahrzeugschadens durch den leistungsfreien Haftpflichtversicherer gem. § 1, 2. hat der Haftpflichtversicherer Vorabregress gegen seinen Versicherten zu nehmen. Das Abkommen findet Anwendung, wenn und soweit der Regress erfolglos bleibt.

2. Der vom VN zurückerlangte Regressbetrag ist zwischen dem Fahrzeugschaden und dem sonstigen Schaden anteilsmäßig zu verrechnen. <Anmerkung: Diese Erläuterung will besagen, dass ein Regressbetrag prozentual auf den Gesamtaufwand zu verteilen ist. Beträgt z.B. der Gesamtaufwand des KH-Versicherers 20.000,- DM und erbringt der Vorabregress beim VN (oder bei einem anderen Schuldner) 5.000,- DM, dann sind dies 25% des Gesamtaufwands. Der abkommensgemäß teilbare Betrag ist deshalb um 25% zu vermindern. Wenn ohne den Regress 12.000,- DM zu teilen wären, dann sind nach dem Regreß 25% weniger, also 9.000.- DM, aufzuteilen. Der Vorabregress über 5.000,- DM ist damit anteilsmäßig auf den abkommensgemäß teilbaren und den sonstigen Schaden verteilt.>

3. Ein Vorabregress braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn die Regressnahme wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint.

Erläuterungen zu § 6, 1. (Äußerungspflicht)

1. Äußert sich der um Beteiligung ersuchte Abkommenspartner nicht innerhalb von 2 Monaten zu der Anfrage, ob der Versicherungsschutz am Schadentag in Kraft war, so führt die Versäumung der Frist nicht dazu, dass ein tatsächlich nicht bestehender Vertrag als bestehend fingiert wird.

2. Eine Anfrage nach dem Bestehen eines Kaskovertrages ersetzt nicht die Anfrage, ob am Schadentag Versicherungsschutz bestanden hat, so dass die Frist des § 6, 1. dadurch nicht in Lauf gesetzt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Anfrage nach dem Bestehen des Vertrages mit einer nicht spezifizierten Anmeldung des Regressanspruchs verbunden ist.

Erläuterungen zu § 6, 2. (Abzüge und Rechnungsunterlagen)

1. <Anmerkung: Diese Erläuterung berücksichtigt nicht die Änderung der §§ 1 und 5, durch die seit dem 01.01.1995 eine andere Regelung gilt.> Der Abkommenspartner folgt der Abrechnung des anderen. Auf Einwendungen zur Höhe des Schadens wird sowohl vom Haftpflichtversicherer als auch vom Kaskoversicherer grundsätzlich verzichtet. Der Kaskoversicherer verzichtet im Rahmen des Abkommens auf mögliche Abzüge mit Ausnahme solcher für Nutzfahrzeuge. Sondervereinbarungen des Kaskoversicherers mit dem VN, der Reparaturwerkstatt oder anderen haben auf die Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss.

2. In allen Fällen wird grundsätzlich auf die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Höhe der zu erstattenden Aufwendungen verzichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Abkommenspartnern und der Zweck des Abkommens, die Arbeitsabläufe im Interesse aller Abkommenspartner zu vereinfachen, rechtfertigen diese Einschränkung. Durch die ausdrückliche Regelung, dass dieser Verzicht auf das Recht, Vorlage von Unterlagen zur Höhe der Aufwendungen zu verlangen, grundsätzlich gilt, wird nicht ausgeschlossen, dass der in Anspruch genommene Abkommenspartner die Übersendung derartiger Unterlagen in einem Ausnahmefall verlangen kann.

Erläuterungen zu § 6, 3. (Berufung auf Nichtleistungspflicht)

Die Regelung des § 6, 3. vermeidet langwierige und oft recht problematische Diskussionen unter den Abkommenspartnern über die angebliche Möglichkeit von Deckungsablehnungen oder einer sonstigen aus Rechtsgründen bestehenden Nichtleistungspflicht (z.B. Einrede der Verjährung, Ausschlüsse des § 11 AKB, Nichthaftung bei Vorsatztat gem. § 152 VVG).
Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Abkommensbeteiligung (Irrtum über Zugehörigkeit zum Abkommen, Anzahl der beteiligten Fahrzeuge, Berührungstatbestand, Rechenfehler und dergleichen) kann innerhalb von 3 Jahren ab dem Schadentag berichtigt werden.

Erläuterungen zu § 9, 1. (Mitversicherung)

Bei Mitversicherungsverhältnissen findet das Teilungsabkommen des führenden Unternehmens Anwendung.

Erläuterungen zu § 9, 2. (Indirekte Berührung)

Die Berührungskette wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Fahrzeug berührt wird, dessen Versicherer nicht dem Abkommen angehört.

Erläuterungen zu § 9, 3. (Zusammentreffen mit dem Internationalen KF/KH-Abkommen)

Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Anwendung des Internationalen KF/KH-Teilungsabkommens als auch des nationalen KF/KH-Standard-Teilungsabkommens vor, so ist zunächst das internationale Abkommen anzuwenden. Der über das Limit des Internationalen TA (ITA) hinausgehende Betrag ist unter Ausschluss der ausländischen Versicherer im Rahmen des nationalen Abkommens bis zur Höchstgrenze von 50.000,- DM zu teilen.

Soweit der nach Kasko-Richtlinien zu zahlende Fahrzeugschaden durch das ITA und das nationale TA nicht erledigt ist, kann der darüber hinausgehende Betrag im KH/KH-Rahmen-TA geteilt werden.

Beispiel: An einem Schadenfall sind drei deutsche Fahrzeuge A, B und C beteiligt, deren Versicherer sowohl dem nationalen als auch dem Internationalen Teilungsabkommen angehören, sowie ein ausländisches Fahrzeug D, dessen Versicherer ebenfalls dem ITA beigetreten ist.

Der Versicherer des A reguliert als Kaskoversicherer den Fahrzeugschaden seines Versicherungsnehmers mit 65.000,- DM.

Gemäß dem ITA wird zunächst bis zum Betrag von 5.000 ECU-Einheiten = 10.000,- DM <für dieses Beispiel wurde unterstellt, dass 1 ECU exakt 2,- DM entsprechen würde> zwischen den Versicherern des A, B, C und D abgerechnet. Jeder beteiligt sich mit 1/4 = 2.500,- DM.

Hinsichtlich des Restbetrages von 55.000,- DM kann der Versicherer des A, soweit es die Haftungslage zulässt, einen Regress nach Rechtslage gegenüber dem Ausländer D versuchen.

Ist der Regress nicht zu verwirklichen, wird der restliche Betrag von 55.000,- DM bis zu einem Limit von 50.000,- DM unter den Versicherern des A, B und C entsprechend dem nationalen KF/KH-Teilungsabkommen zu je 1/3 = 16.666,- DM <richtig: 16.666,67 DM> geteilt. Der noch verbleibende Betrag von 5.000,- DM findet im KH/KH-Rahmen-TA Berücksichtigung.

Erläuterungen zu § 9, 4. (Verbundene Anhänger und Auflieger)

Ein mit einem Anhänger verbundenes Fahrzeug zählt hinsichtlich der Haftpflichtversicherung für die Ermittlung der Quote als ein Fahrzeug. Hinsichtlich der Kaskoversicherung zählt jedes kaskoversicherte Fahrzeug als gesondertes Risiko.

Der Kaskoversicherer des Anhängers kann nach Standard-TA keinen Regress beim Haftpflichtversicherer des ziehenden Fahrzeugs nehmen. Das Gleiche gilt für den Kaskoversicherer des ziehenden Fahrzeugs.

Das Gleiche gilt für den Kaskoversicherer des ziehenden Fahrzeugs wegen des Regresses gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers.

Erläuterungen zu § 12 (Anmeldefrist)

Die Verjährungsklausel in den Teilungsabkommen KF/KH, KH/KH und Handel-Handwerk wurde im Hinblick auf eine besserer Überschaubarkeit einheitlich gefasst. Künftig wird nur noch auf den objektiven Tatbestand (Zeitpunkt des Schadenereignisses) abgestellt. Auf die Kenntnis vom Schadenereignis kommt es nicht mehr an.

Die Anmeldung des KF/KH-Regresses ersetzt nicht die im Zusammenhang mit demselben Schadenfall erforderliche Anmeldung eines möglichen KH/KF-Regresses oder eines KH/KH-Regresses oder umgekehrt.

 

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