|
§ 1, 1. Die dem Abkommen angeschlossenen Versicherer werden bei einem
Fahrzeugschaden, der Regreßansprüche gegen einen an dem Schadenfall
beteiligten Versicherten zur Folge haben könnte, für den einer von ihnen
aufgrund einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzutreten verpflichtet
ist, ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage folgendermaßen verfahren:
a) Falls eine Berührung zwischen dem gegen Fahrzeugschäden
versicherten und dem gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeug stattgefunden
hat, erstattet der Haftpflichtversicherer dem Fahrzeugversicherer die Hälfte
der von diesem geleisteten Entschädigung abzüglich des Selbstbehalts für die
erforderlichen Instandsetzungskosten oder den Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwertes. Auf den Ausgleich von Sachfolgekosten wird
verzichtet.
Als Berührung gilt auch jede zufällige Kollision mit beförderten Personen
oder mit der Ladung, falls die beförderten Personen oder Gegenstände sich im
Augenblick der Berührung noch im oder auf dem Fahrzeug befinden.
b) Falls keine Berührung im Sinne von a) stattgefunden hat, entfällt
eine Beteiligung des Haftpflichtversicherers. Der Fahrzeugversicherer
verzichtet in solchen Fällen auf Regreßnahme.
§ 1, 2. Der Haftpflichtversicherer braucht sich nicht zu beteiligen,
wenn er weder seinem Versicherungsnehmer noch mitversicherten Personen
Versicherungsschutz zu gewähren hat und ein Verweisungsprivileg gemäß § 158 c
IV VVG besteht. Auf Deckungsablehnungen wegen Nichtmeldung oder verspäteter
Meldung eines Schadenereignisses kann sich der Abkommenspartner nicht
berufen.
Hat ein leistungsfreier Haftpflichtversicherer trotz eines bestehenden
Verweisungsprivilegs den Fahrzeugschaden reguliert und den Geschädigten nicht
an seinen Kaskoversicherer verwiesen, so hat ihm der Kaskoversicherer die
bedingungsgemäß zu erbringenden Leistungen zu erstatten, sofern der
Haftpflichtversicherer bis zum Zeitpunkt der Regreßanmeldung
Versicherungsschutz versagt hat.
§ 1, 3. Fahrzeuge im Sinne des Abkommens sind alle nach dem Tarif für
Kraftfahrt-Versicherungen versicherbaren Fahrzeuge.
§ 2 Im Falle des § 156 Absatz 3 VVG kommt die Grundregel in § 1 mit der
Maßgabe zur Anwendung, dass sich die Leistung des Haftpflichtversicherers auf
den gemäß § 156 Absatz 3 VVG errechneten Betrag beschränkt.
§ 3, 1. Voraussetzung für die Erhebung eines
Regressanspruches im Rahmen dieses Abkommens ist, dass der in Anspruch
genommene Abkommenspartner mindestens 750,- DM <Bagatellgrenze von zuvor
500,- DM erhöht auf 750,- DM für Schadenfälle ab dem 01.01.1993> zu zahlen
hat.
§ 3, 2. Überschreitet die bedingungsgemäß geleistete Entschädigung
50.000,- DM, so wird bis zu dieser Grenze abkommensgemäß, darüber hinaus nach
der Rechtslage verfahren, soweit wegen des überschießenden Betrages keine
anderen Teilungsabkommen zur Anwendung kommen.
Dabei ist auf den die Summe von 50.000,- DM übersteigenden Teil der
bedingungsgemäß geleisteten Entschädigung die der Rechtslage entsprechende
Haftungsquote anzuwenden. Die auf den Abkommenshöchstbetrag geleistete
Beteiligungssumme bleibt unberücksichtigt.
§ 4 Der bearbeitende Abkommenspartner hat jede Regressmöglichkeit
wahrzunehmen, die sich für ihn außerhalb des Abkommens ergibt.
§ 5 Nimmt der Fahrzeugversicherte seinen Fahrzeugversicherer nicht in
Anspruch und hat der Haftpflichtversicherer den Fahrzeugschaden reguliert,
ist wie folgt zu verfahren:
a) Liegt eine Berührung der beteiligten Fahrzeuge im Sinne von § 1
Absatz 1 a) vor, erstattet der Fahrzeugversicherer abzüglich des
Selbstbehalts dem Haftpflichtversicherer die Hälfte der geleisteten
Entschädigung für die erforderlichen Instandsetzungskosten oder den
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Auf den Ausgleich von
Sachfolgekosten wird verzichtet.
b) Falls keine Berührung im Sinne von § 1 Absatz 1 a) stattgefunden
hat, erstattet der Fahrzeugversicherer dem Haftpflichtversicherer die von
diesem geleistete Entschädigung in dem Umfang von a).
c) Ohne Rücksicht, ob eine Berührung stattgefunden hat oder nicht,
wird von dem regulierenden Versicherer auf Regress verzichtet, soweit die
Beteiligung der in Anspruch genommenen <richtiger: der in Anspruch zu
nehmenden> Abkommenspartner 750,- DM <Bagatellgrenze von zuvor 500,- DM
erhöht auf 750,- DM für Schadenfälle ab dem 01.01.1993> nicht erreicht.
§ 6, 1. Der an einem Schadenfall beteiligte Versicherer
ist verpflichtet, auf Anfrage des anderen Beteiligten binnen zweier Monate
sich darüber zu äußern, ob der Versicherungsschutz am Schadentage in Kraft
war oder welche Hinderungsgründe einer Stellungnahme entgegenstehen.
Äußert sich der beteiligte Versicherer nicht innerhalb dieser zwei Monate,
dann kann er sich nach Ablauf dieser Frist gegenüber dem anfragenden
Abkommenspartner nicht darauf berufen, dass am Schadentage kein
Versicherungsschutz bestand.
§ 6, 2. Der bearbeitende Abkommenspartner hat seine erstattungsfähigen
Aufwendungen zu spezifizieren. Auf die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis
der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen wird grundsätzlich verzichtet.
§ 6, 3. Hat ein Abkommenspartner Schadenersatz geleistet oder einen Kaskoschaden
reguliert oder sich abkommensgemäß beteiligt, so kann weder er noch der
andere Abkommenspartner sich darauf berufen, dass ohne rechtliche
Verpflichtung geleistet wurde.
§ 7 Durch dieses Abkommen entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen den
daran teilnehmenden Versicherern. Dritte Personen werden dadurch nicht
begünstigt.
§ 8 gestrichen, gegenstandslos
§ 9, 1. Falls eine Berührung zwischen dem gegen
Fahrzeugschäden versicherten und mehreren gegen Haftpflicht versicherten
Fahrzeugen stattgefunden hat, entfällt auf jeden Versicherer einschließlich
des Fahrzeugversicherers die gleiche Quote. Ist ein Fahrzeug bei mehreren
Abkommenspartnern versichert, so gelten sie im Rahmen des Abkommens als ein
Versicherer.
§ 9, 2. Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge untereinander gilt jedes
Fahrzeug als berührt.
§ 9, 3. Dieses Abkommen ist insoweit nicht anzuwenden, als bei einem
Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge untereinander die Anwendung des
internationalen KF/KH-Teilungsabkommens möglich ist.
Dieses Abkommen ist insoweit anzuwenden, als die zu teilenden Aufwendungen
die Abkommensgrenze des internationalen KF/KH-Teilungsabkommens übersteigen,
wobei für die Errechnung der Quoten der ausländische Versicherer nicht
mitzuzählen ist.
§ 9, 4. Anhänger und Auflieger, die mit dem ziehenden Fahrzeug im
Sinne von § 10 a Abs. 1 Satz 1 AKB eine Einheit bilden, bleiben bei der
Errechnung der Beteiligungsquoten in der Haftpflichtversicherung
unberücksichtigt; in der Fahrzeugversicherung gelten sie jedoch im Sinne des
Abkommens als selbständiges Fahrzeug.
§ 10, 1. Aufwendungen aus KF/KH- und KH/KH-Teilungsabkommen
werden nach diesem Abkommen nicht geteilt.
§ 10, 2. Wenn und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieses
Abkommens und des KH/KH-Rahmenteilungsabkommens vorliegen, so ist die
Anwendung des KH/KH-Rahmenteilungsabkommens ausgeschlossen.
§ 10, 3. Aufrechnung gegen einen abkommensgemäßen Ausgleichsanspruch
ist nur mit einer Forderung aus dem gleichen Schadenereignis möglich, die
ebenfalls aus einem Abkommen resultiert oder von einem Abkommenspartner
akzeptiert wird.
§ 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Abkommenspartnern über die Anwendung und Auslegung des Teilungsabkommens
sollen im Verhandlungswege zwischen den Direktionen der Abkommenspartner
ausgeräumt werden.
Führen diese Verhandlungen zu keiner Einigung, so entscheidet unter Ausschluß
des Rechtsweges auf Anrufung eines Abkommenspartners das beim HUK-Verband
gemäß Anlage zum Sonderrundschreiben K 75/77 vom 02.05.1977 gebildete
Schiedsgericht.
§ 12 Ansprüche aus diesem Teilungsabkommen können nach
Ablauf von drei Jahren, vom Schadentag an gerechnet, nicht mehr geltend
gemacht werden, wenn sie bis dahin nicht wenigstens dem Grunde nach
angemeldet worden sind.
§ 13 Die Beteiligung an diesem Abkommen kann von jedem
Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden
Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen
Brief an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten.
§ 14 Dieses Abkommen tritt an Stelle des bisherigen
Abkommens am 01.07.1992 in Kraft. Es bezieht sich auf alle Schadenfälle, die
sich von diesem Zeitpunkt an während der Dauer des Abkommens ereignen.
|
|
Erläuterungen zu § 1, 1. (Grundregel) und zu § 1, 1. a)
(Berührung)
1. Der Begriff "Fahrzeugversicherung" umfasst sowohl die
Vollkaskoversicherung als auch die Teilkaskoversicherung. Glasbruchschäden unterliegen
damit ebenfalls der Teilung.
Regressansprüche zwischen Kfz-Haftpflichtversicherer und
Dienstreise-Kaskoversicherer sind nach dem KF/KH-Standard-TA zu behandeln.
2. Die Berührung verpflichtet zur Beteiligung, unabhängig davon, ob der
Kaskoschaden vor oder nach der Berührung eingetreten ist, vorausgesetzt, dass
ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Berührung und Eintritt des
Schadens besteht. Treten Zweifel auf, ob ein enger räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, so kommt es darauf an, ob von dem vorangegangenen
Unfall noch eine konkrete Gefährdung ausgeht, die sich auf den nachfolgenden
Vorgang ausgewirkt hat.
3. Berührte, jedoch unerkannt gebliebene Fahrzeuge gelten als nicht
beteiligt. Sie zählen bei der Errechnung der Beteiligungsquote nicht mit.
4. Sachverständigen- und Regulierungskosten gelten nicht als bedingungsgemäße
Entschädigung im Sinne des Abkommens. Es ist darauf zu achten, daß sie nicht
mit angefordert werden. Der Haftpflichtversicherer hat außerdem darauf zu
achten, daß Sachfolgeschäden (Nutzungsausfall, Kosten eines Ersatzwagens,
Wertminderung etc.) nicht in Rechnung gestellt werden.
Erläuterungen zu § 1, 1. b) (Nichtberührung)
Haben sich die am Unfall beteiligten Fahrzeuge nicht berührt, verzichtet der
Kaskoversicherer auf den Regress gegen den Haftpflichtversicherer. Da der
Regressverzicht einen Erlassvertrag nach § 397 BGB darstellt, der gem. § 423
BGB auch zugunsten des Schädigers wirkt, kann der Kaskoversicherer des
Geschädigten den gem. § 67 VVG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch
nicht mehr an den Geschädigten rückabtreten (BGH, VI ZR 272/92 vom 25.05.93).
Erläuterungen zu § 1, 2. (Versicherungsschutz)
Der Haftpflichtversicherer kann sich nur in den Fällen auf Leistungsfreiheit
berufen, in denen ihm ein Verweisungsrecht nach § 158 c Absatz 4 VVG zusteht.
Hat er dennoch den Schaden reguliert, so soll er wegen seines Verhaltens
nicht benachteiligt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Abkommensregresses den Versicherungsschutz schriftlich versagt hat. In diesem
Fall kann er die volle Kaskoleistung verlangen.
Ein Verweisungsprivileg besteht im wesentlichen bei folgenden Tatbeständen:
1. Prämienverzug (§§ 38, 39 VVG)
2. Verstoß gegen die Verwendungsklausel (§ 2 AKB)
3. Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall
(§ 7 Absatz 5 AKB) in dem dort beschriebenen Umfang
4. Nachhaftung (§ 3 PflVG i.V.m. § 158 c Absatz 4 VVG)
5. Kenntnis des Fahrers vom mangelnden Versicherungsschutz des VN (§ 158 i
VVG)
Erläuterungen zu § 3, 1. (Bagatellklausel)
1. Übersteigt der Anteil des in Anspruch genommenen Abkommenspartners den
Betrag von 750,- DM, so unterliegt der Gesamtschaden der Teilung.
2. Liegt der Regressbetrag für das KF/KH-Standard-TA unter der
Bagatellgrenze, so kann dieser Betrag gleichwohl über das KH/KH-Rahmen-TA zur
Teilung aufgegeben werden, wenn für dieses Abkommen die Voraussetzungen
vorliegen.
Erläuterungen zu § 3, 2. (Limit)
1. Bei Überschreiten des Limits wird hinsichtlich des übersteigenden Betrages
nach KH/KH-Rahmen-TA abgerechnet. Zur Verdeutlichung wurde der Abkommenstext
(ab 07/92) entsprechend ergänzt.
2. Beispiel für die Abrechnung bei Überschreiten des Limits bei
Nichtanwendung des KH/KH-Rahmen-TA: Die Fahrzeuge A und B stoßen zusammen,
wobei A eine Haftung von 60% und B eine Quote von 40% trifft. Der
Kaskoversicherer des A reguliert den Fahrzeugschaden mit 66.000,- DM.
Abrechnung: Der Haftpflichtversicherer des B zahlt nach Abkommen an den
Kaskoversicherer des A 50% von 50.000,- DM = 25.000,- DM. Damit ist der
Regress bis 50.000,- DM erledigt. Von den restlichen 16.000,- DM hat der
Haftpflichtversicherer B entsprechend der Rechtslage 40% = 6.400,- DM zu
zahlen. Der Haftpflichtversicherer des B zahlt damit insgesamt 25.000,- DM +
6.400,- DM = 31.400,- DM.
3. Bei Nichtberührung der Fahrzeuge beschränkt sich der Regressverzicht auf
das Abkommenslimit. Der übersteigende Betrag ist nach KH/KH-Rahmen-TA
abzurechnen.
Erläuterungen zu § 4 (Vorabregress)
1. Bei Regulierung des Fahrzeugschadens durch den leistungsfreien
Haftpflichtversicherer gem. § 1, 2. hat der Haftpflichtversicherer
Vorabregress gegen seinen Versicherten zu nehmen. Das Abkommen findet
Anwendung, wenn und soweit der Regress erfolglos bleibt.
2. Der vom VN zurückerlangte Regressbetrag ist zwischen dem Fahrzeugschaden
und dem sonstigen Schaden anteilsmäßig zu verrechnen. <Anmerkung: Diese
Erläuterung will besagen, dass ein Regressbetrag prozentual auf den
Gesamtaufwand zu verteilen ist. Beträgt z.B. der Gesamtaufwand des KH-Versicherers
20.000,- DM und erbringt der Vorabregress beim VN (oder bei einem anderen
Schuldner) 5.000,- DM, dann sind dies 25% des Gesamtaufwands. Der
abkommensgemäß teilbare Betrag ist deshalb um 25% zu vermindern. Wenn ohne
den Regress 12.000,- DM zu teilen wären, dann sind nach dem Regreß 25%
weniger, also 9.000.- DM, aufzuteilen. Der Vorabregress über 5.000,- DM ist
damit anteilsmäßig auf den abkommensgemäß teilbaren und den sonstigen Schaden
verteilt.>
3. Ein Vorabregress braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn die
Regressnahme wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint.
Erläuterungen zu § 6, 1. (Äußerungspflicht)
1. Äußert sich der um Beteiligung ersuchte Abkommenspartner nicht innerhalb
von 2 Monaten zu der Anfrage, ob der Versicherungsschutz am Schadentag in
Kraft war, so führt die Versäumung der Frist nicht dazu, dass ein tatsächlich
nicht bestehender Vertrag als bestehend fingiert wird.
2. Eine Anfrage nach dem Bestehen eines Kaskovertrages ersetzt nicht die
Anfrage, ob am Schadentag Versicherungsschutz bestanden hat, so dass die
Frist des § 6, 1. dadurch nicht in Lauf gesetzt wird, und zwar auch dann
nicht, wenn die Anfrage nach dem Bestehen des Vertrages mit einer nicht
spezifizierten Anmeldung des Regressanspruchs verbunden ist.
Erläuterungen zu § 6, 2. (Abzüge und Rechnungsunterlagen)
1. <Anmerkung: Diese Erläuterung berücksichtigt nicht die Änderung der §§
1 und 5, durch die seit dem 01.01.1995 eine andere Regelung gilt.> Der
Abkommenspartner folgt der Abrechnung des anderen. Auf Einwendungen zur Höhe
des Schadens wird sowohl vom Haftpflichtversicherer als auch vom
Kaskoversicherer grundsätzlich verzichtet. Der Kaskoversicherer verzichtet im
Rahmen des Abkommens auf mögliche Abzüge mit Ausnahme solcher für
Nutzfahrzeuge. Sondervereinbarungen des Kaskoversicherers mit dem VN, der
Reparaturwerkstatt oder anderen haben auf die Höhe seiner Beteiligung keinen
Einfluss.
2. In allen Fällen wird grundsätzlich auf die Vorlage von Unterlagen zum
Nachweis der Höhe der zu erstattenden Aufwendungen verzichtet. Das
Vertrauensverhältnis zwischen den Abkommenspartnern und der Zweck des
Abkommens, die Arbeitsabläufe im Interesse aller Abkommenspartner zu
vereinfachen, rechtfertigen diese Einschränkung. Durch die ausdrückliche
Regelung, dass dieser Verzicht auf das Recht, Vorlage von Unterlagen zur Höhe
der Aufwendungen zu verlangen, grundsätzlich gilt, wird nicht ausgeschlossen,
dass der in Anspruch genommene Abkommenspartner die Übersendung derartiger
Unterlagen in einem Ausnahmefall verlangen kann.
Erläuterungen zu § 6, 3. (Berufung auf Nichtleistungspflicht)
Die Regelung des § 6, 3. vermeidet langwierige und oft recht problematische
Diskussionen unter den Abkommenspartnern über die angebliche Möglichkeit von
Deckungsablehnungen oder einer sonstigen aus Rechtsgründen bestehenden
Nichtleistungspflicht (z.B. Einrede der Verjährung, Ausschlüsse des § 11 AKB,
Nichthaftung bei Vorsatztat gem. § 152 VVG).
Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Abkommensbeteiligung
(Irrtum über Zugehörigkeit zum Abkommen, Anzahl der beteiligten Fahrzeuge,
Berührungstatbestand, Rechenfehler und dergleichen) kann innerhalb von 3
Jahren ab dem Schadentag berichtigt werden.
Erläuterungen zu § 9, 1. (Mitversicherung)
Bei Mitversicherungsverhältnissen findet das Teilungsabkommen des führenden
Unternehmens Anwendung.
Erläuterungen zu § 9, 2. (Indirekte Berührung)
Die Berührungskette wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Fahrzeug
berührt wird, dessen Versicherer nicht dem Abkommen angehört.
Erläuterungen zu § 9, 3. (Zusammentreffen mit dem Internationalen KF/KH-Abkommen)
Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Anwendung des Internationalen
KF/KH-Teilungsabkommens als auch des nationalen
KF/KH-Standard-Teilungsabkommens vor, so ist zunächst das internationale
Abkommen anzuwenden. Der über das Limit des Internationalen TA (ITA)
hinausgehende Betrag ist unter Ausschluss der ausländischen Versicherer im
Rahmen des nationalen Abkommens bis zur Höchstgrenze von 50.000,- DM zu
teilen.
Soweit der nach Kasko-Richtlinien zu zahlende Fahrzeugschaden durch das ITA
und das nationale TA nicht erledigt ist, kann der darüber hinausgehende
Betrag im KH/KH-Rahmen-TA geteilt werden.
Beispiel: An einem Schadenfall sind drei deutsche Fahrzeuge A, B und C
beteiligt, deren Versicherer sowohl dem nationalen als auch dem
Internationalen Teilungsabkommen angehören, sowie ein ausländisches Fahrzeug
D, dessen Versicherer ebenfalls dem ITA beigetreten ist.
Der Versicherer des A reguliert als Kaskoversicherer den Fahrzeugschaden
seines Versicherungsnehmers mit 65.000,- DM.
Gemäß dem ITA wird zunächst bis zum Betrag von 5.000 ECU-Einheiten = 10.000,-
DM <für dieses Beispiel wurde unterstellt, dass 1 ECU exakt 2,- DM
entsprechen würde> zwischen den Versicherern des A, B, C und D
abgerechnet. Jeder beteiligt sich mit 1/4 = 2.500,- DM.
Hinsichtlich des Restbetrages von 55.000,- DM kann der Versicherer des A,
soweit es die Haftungslage zulässt, einen Regress nach Rechtslage gegenüber
dem Ausländer D versuchen.
Ist der Regress nicht zu verwirklichen, wird der restliche Betrag von
55.000,- DM bis zu einem Limit von 50.000,- DM unter den Versicherern des A,
B und C entsprechend dem nationalen KF/KH-Teilungsabkommen zu je 1/3 =
16.666,- DM <richtig: 16.666,67 DM> geteilt. Der noch verbleibende
Betrag von 5.000,- DM findet im KH/KH-Rahmen-TA Berücksichtigung.
Erläuterungen zu § 9, 4. (Verbundene Anhänger und Auflieger)
Ein mit einem Anhänger verbundenes Fahrzeug zählt hinsichtlich der
Haftpflichtversicherung für die Ermittlung der Quote als ein Fahrzeug. Hinsichtlich
der Kaskoversicherung zählt jedes kaskoversicherte Fahrzeug als gesondertes
Risiko.
Der Kaskoversicherer des Anhängers kann nach Standard-TA keinen Regress beim
Haftpflichtversicherer des ziehenden Fahrzeugs nehmen. Das Gleiche gilt für
den Kaskoversicherer des ziehenden Fahrzeugs.
Das Gleiche gilt für den Kaskoversicherer des ziehenden Fahrzeugs wegen des
Regresses gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers.
Erläuterungen zu § 12 (Anmeldefrist)
Die Verjährungsklausel in den Teilungsabkommen KF/KH, KH/KH und
Handel-Handwerk wurde im Hinblick auf eine besserer Überschaubarkeit
einheitlich gefasst. Künftig wird nur noch auf den objektiven Tatbestand
(Zeitpunkt des Schadenereignisses) abgestellt. Auf die Kenntnis vom
Schadenereignis kommt es nicht mehr an.
Die Anmeldung des KF/KH-Regresses ersetzt nicht die im Zusammenhang mit
demselben Schadenfall erforderliche Anmeldung eines möglichen KH/KF-Regresses
oder eines KH/KH-Regresses oder umgekehrt.
|