Rahmen-TA


KH/KH-Rahmen-Teilungsabkommen
und
Leitsätze zum KH/KH-Rahmen-Teilungsabkommen

Letzter Stand vom 01.01.1993 (gültig bis 31.12.1999),
Leitsätze in der letzten Fassung von 1994

 


§ 1, 1. Sind an einem Schadenereignis zwei oder mehr bei Abkommenspartnern haftpflichtversicherte Fahrzeuge beteiligt, so werden die Abkommenspartner die bedingungsgemäß gewährten Leistungen ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage jeweils mit der Quote tragen, die sich aus der Anzahl dieser Fahrzeuge errechnet.

§ 1, 2. Bei der Errechnung der Beteiligungsquoten bleibt ein Fahrzeug unberücksichtigt, wenn ...

a) der Haftpflichtversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist und ein Verweisungsprivileg gemäß § 158 c Absatz 4 VVG besteht oder ein Risikoausschluss vorliegt. Auf Deckungsablehnungen wegen Nichtmeldung oder verspäteter Meldung eines Schadenereignisses kann sich ein Abkommenspartner nicht berufen.

b) es als beteiligtes Fahrzeug nicht ermittelt werden kann.

§ 1, 3. Ein Abkommenspartner, der aufgrund § 3, Ziffer 4, 5 und 6, Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz geleistet hat, kann jedoch abkommensgemäße Beteiligung verlangen.

§ 1, 4. Hat ein Abkommenspartner sich abkommensgemäß beteiligt, so kann er sich nachträglich nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

§ 1, 5. Fahrzeuge im Sinne des Abkommens sind alle nach dem Tarif für Kraftfahrzeug-Versicherungen versicherbaren Fahrzeuge.

§ 2, 1. Ein Fahrzeug gilt als beteiligt, wenn es im Rahmen desselben Schadenereignisses ein anderes Fahrzeug berührt hat. Das gilt auch dann, wenn das andere Fahrzeug nicht bei einem anderen Abkommenspartner versichert ist. Als Berührung gilt auch jede Kollision mit beförderten Personen oder Sachen, falls sie sich im Augenblick der Berührung im oder auf dem Fahrzeug befanden. Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge untereinander gilt jedes Fahrzeug als von jedem Fahrzeug berührt.

§ 2, 2. Fehlt es an einer Berührung im Sinne von Ziffer 1., so ist Voraussetzung für die Beteiligung, dass ein bei einem Abkommenspartner haftpflichtversichertes Fahrzeug den Schadenfall im Sinne des Bürgerlichen Rechts durch objektiv verkehrswidriges Verhalten einer versicherten Person verursacht oder mitverursacht hat.

§ 2, 3. Anhänger und Auflieger, die mit dem ziehenden Fahrzeug im Sinne von § 10 a Absatz 1 AKB eine Einheit bilden, bleiben bei der Errechnung der Beteiligungsquoten unberücksichtigt.

§ 2, 4. § 156 Absatz 3 VVG ist ggf. zu berücksichtigen.

§ 3, 1. Ein Abkommenspartner braucht sich an den Aufwendungen für den Fahrer des bei ihm versicherten Fahrzeugs nicht zu beteiligen.

§ 3, 2. Nach dem Abkommen werden nicht geteilt:

a) innerbetriebliche Regulierungskosten,

b) Kosten für freie Schadenregulierer und freie Kfz-Sachverständige,

c) Aufwendungen aus KF/KH- und KH/KH-Teilungsabkommen.

§ 4, 1. Voraussetzung für die Erhebung eines Regressanspruches im Rahmen dieses Abkommens ist, dass der in Anspruch genommene Abkommenspartner mindestens 750,- DM <Bagatellgrenze von zuvor 500,- DM auf 750,- DM erhöht für Schadenfälle ab dem 01.01.1993> zu zahlen hat.

§ 4, 2. Überschreiten die bedingungsgemäß gewährten Leistungen (§ 1, 1.) 50.000,- DM, so wird bis zu dieser Grenze abkommensgemäß, darüber hinaus nach der Rechtslage verfahren, jedoch mit folgender Maßgabe:

Das Limit von 50.000,- DM gilt getrennt ...

a) für den Schaden an jedem einzelnen Fahrzeug einschließlich aller Aufwendungen für seinen Fahrer und für Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers, Eigentümers und/oder Halters dieses Fahrzeugs, unabhängig davon, ob sie Insassen dieses Fahrzeugs waren oder nicht;

b) für den Sach- und Personenschaden der Insassen eines jeden Fahrzeugs, soweit sie nicht unter a) fallen;

c) für allen sonstigen Schaden zusammen.

§ 5, 1. Jeder Abkommenspartner, bei dem Ansprüche zuerst geltend gemacht werden, hat diese - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall - im Rahmen seiner Haftung zu bearbeiten.

§ 5, 2. Der nach Absatz 1 bearbeitende Abkommenspartner hat seine auszugleichenden Aufwendungen zu spezifizieren. Auf die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Höhe der ausgleichsfähigen Aufwendungen wird grundsätzlich verzichtet.

§ 5, 3. Der bearbeitende Abkommenspartner muss vor Anwendung des Abkommens jede Regressmöglichkeit wahrnehmen, die sich für ihn außerhalb des Abkommens ergibt.

§ 5, 4. Aufrechnung gegen einen abkommensgemäßen Ausgleichsanspruch ist nur mit einer Forderung aus dem gleichen Schadenereignis möglich, die ebenfalls aus einem Abkommen resultiert oder von einem Abkommenspartner akzeptiert wird.

§ 6 Ansprüche aus diesem Teilungsabkommen können nach Ablauf von drei Jahren, vom Schadentag an gerechnet, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht wenigstens dem Grunde nach angemeldet worden sind.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abkommenspartnern über die Anwendung und Auslegung des Teilungsabkommens sollen im Verhandlungswege zwischen den Direktionen der Abkommenspartner ausgeräumt werden. Führen diese Verhandlungen zu keiner Einigung, so entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges auf Anrufung eines Abkommenspartners das beim HUK-Verband gemäß Anlage zum Sonderrundschreiben K 75/77 vom 02.05.1977 gebildete Schiedsgericht.

§ 8, 1. Das Abkommen tritt an Stelle des bisherigen Abkommens am 01.07.1992 in Kraft. Es erfasst alle Schadenereignisse, die von diesem Zeitpunkt an eintreten.

§ 8, 2. Bei nachträglichem Beitritt eines Abkommenspartners bezieht sich das Teilungsabkommen diesem gegenüber auf Schadenereignisse, die von dem Zeitpunkt des Beitritt an eintreten. Ein rückwirkender Beitritt ist ausgeschlossen.

§ 9, 1. Die Beteiligung an diesem Abkommen kann von jedem Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten.

§ 9, 2. Die bis dahin eintretenden Schadenereignisse werden abkommensgemäß behandelt.

§ 10 Treten Kraftverkehrsversicherer diesem Abkommen als Partner bei und besteht im Zeitpunkt des Beitritts zwischen ihnen ein zweiseitiges KH/KH-Teilungsabkommen, so wird das bisher bestehende zweiseitige KH/KH-Abkommen durch dieses Teilungsabkommen ersetzt, und zwar mit Wirkung für alle Schadenereignisse, die nach dem Beitritt des zweiten Partners eintreten.

 


Leitsätze zum
KH/KH-Rahmenteilungsabkommen


Letztgültige Fassung von 1994

 


Leitsätze zu § 1, 1. (Grundregel)

Das KH/KH-Rahmenteilungsabkommen hat - wie auch alle anderen Teilungsabkommen - den Zweck, die Bearbeitung der Schadenfälle zu vereinfachen und damit Kosten zu sparen. Es bezieht sich auf Schadenereignisse, bei denen von zwei oder mehr haftpflichtversicherten Fahrzeugen Dritten ein Schaden zugefügt worden ist. Das Abkommen enthält Verfahrensvorschriften, in welcher Weise die Teilung der gegenüber Dritten geleisteten Entschädigungen zwischen den Haftpflichtversicherern der beteiligten Fahrzeuge vorzunehmen ist.

Die Grundregel, nach der die Beteiligung an Entschädigungsleistungen ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat, verbietet es, dem zur abkommensgemäßen Beteiligung auffordernden bearbeitenden Versicherer (§ 5, 1.) etwaige vertragliche oder gesetzliche Haftungsausschlüsse entgegenzuhalten, die im Verhältnis der eigenen Versicherten zum Geschädigten vorliegen. Daher entfallen z.B. Einwendungen aus §§ 636, 637 RVO, zu § 67 Absatz 2 VVG, § 116 Absatz 6 SGB X und §§ 8, 8 a StVG.

Leitsätze zu § 1, 2. a) (Risikoausschluss, Verweisungsprivileg)

Ein Verweisungsprivileg besteht im wesentlichen bei folgenden Tatbeständen:
1. Prämienverzug (§§ 38, 39 VVG)
2. Verstoß gegen die Verwendungsklausel (§ 2 AKB)
3. Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall (§ 7 Absatz 5 AKB) in dem dort beschriebenen Umfang
4. Nachhaftung (§ 3 PflVG i.V.m. § 158 c Absatz 4 VVG)
5. Kenntnis des Fahrers vom mangelnden Versicherungsschutz des VN (§ 158 i VVG)

Leitsätze zu § 1, 3. (Nachhaftung)

Das Abkommen bestimmt, dass der nachhaftende Versicherer, soweit er leistet, abkommensgemäße Beteiligung verlangen kann. Eine Beteiligung des leistungsfreien KH-Versicherers an den Aufwendungen des Leistungspflichtigen entfällt nur noch dann, wenn ihm ein Verweisungsprivileg nach § 158 c Absatz 4 VVG zusteht.

Leitsätze zu § 1, 4. (Rückforderung der Abkommensleistung)

Voraussetzung für eine abkommensgemäße Beteiligung ist das Bestehen eines Versicherungsvertrags. Hat ein Abkommenspartner sich irrtümlich beteiligt, obwohl kein Versicherungsvertrag bestanden hat, kann er die Abkommensleistung zurückfordern. Eine Rückforderung der Abkommensleistung mit der Begründung, es habe im Rahmen des bestehenden Vertrags kein Versicherungsschutz bestanden, ist ausgeschlossen.

Leitsätze zu § 2, 1. (Berührung)

Das Kriterium für eine abkommensgemäße Beteiligungsverpflichtung ist die Verursachung oder Mitverursachung eines Schadens durch ein bei einem Abkommenspartner versichertes Fahrzeug. Eine solche Verursachung wird vermutet oder unterstellt, wenn ein Fahrzeug im Rahmen desselben Schadenereignisses (§ 1, 1.) ein anderes Fahrzeug berührt hat. Dabei genügt es, dass eine Berührung mit irgend einem anderen versicherten Fahrzeug die Verursachungs-Vermutung auslöst (Schiedsspruch KH/KH 1/80 vom 17.11.1980). Das berührte Fahrzeug muss nicht bei einem Abkommenspartner versichert sein, um die Berührungskette zu schließen.

Hat sich ein Schadenfall in mehreren abgestuften Phasen ereignet, so liegt ein einheitliches Schadenereignis vor, wenn zwischen den einzelnen Unfallvorgängen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Treten Zweifel auf, ob ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, kommt es darauf an, ob von dem vorausgegangenen Unfall noch eine konkrete Gefährdung ausgeht, die sich auf den nachfolgenden Vorgang ausgewirkt hat.

Eine Berührung muss mit dem überwiegenden und wesentlichen Teil des Fahrzeugs erfolgen. Eine Berührung mit Fahrzeugteilen, z.B. Motor, Achse, Glassplitter, genügt nicht.

Eine Berührung verpflichtet unabhängig davon zur Teilung, ob der auszugleichende Schaden vor oder nach der Berührung eingetreten ist.

Das berührte Fahrzeug kann auch ein verbundener oder unverbundener Anhänger sein. Wird ein verbundener Anhänger berührt, so gilt das ziehende Fahrzeug ebenfalls als mit berührt. Das gleiche gilt für abgeschleppte oder auf der Ladefläche transportierte Fahrzeuge.

Eventuelle Ausgleichsansprüche zwischen dem Halter des ziehenden Fahrzeugs und dem des Anhängers - abgeschleppte Fahrzeuge gelten ebenfalls als Anhänger - unterliegen nicht dem Abkommen mit der Folge, dass der Ausgleich ggf. nach Rechtslage erfolgen muss.

Leitsätze zu § 2, 2. (Verursachung)

Verursachung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn eine beim Abkommenspartner versicherte Person sich - zumindest - objektiv verkehrswidrig verhalten hat und dieses Verhalten die Möglichkeit eines Schadeneintritts generell erhöht oder den Schaden herbeigeführt hat.

Objektive Verkehrswidrigkeit ist bereits bei einem objektiven Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift gegeben (z.B. Verlieren von Gegenständen auf der Fahrbahn; Verlassen der Fahrbahn bei Ausweichversuch zur Vermeidung eines drohenden Zusammenstoßes). Es ist nicht zu prüfen, ob Halter, Fahrer pp. ein Verschulden trifft und ob der Schadenfall ein unabwendbares Ereignis für sie war.

< Zum besseren Verständnis wird hier das folgende Zitat eingefügt aus den Leitsätzen zu § 2, 2. in der Fassung von 1982: >

Die Frage, ob ein Fahrzeug einen Schadenfall im Sinne des Bürgerlichen Rechts verursacht oder mitverursacht hat, hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Auseinandersetzungen und zu den meisten Schiedssprüchen geführt. Nach Auswertung der zu § 2, Ziffer 2 des Abkommens ergangenen Schiedssprüche ist deshalb der Begriff der Verursachung oder Mitverursachung im Sinne des Bürgerlichen Rechts (adäquate Verursachung), deren Vorliegen wie bisher in jedem Fall zu prüfen ist, konkretisiert worden. Eine beim Abkommenspartner versicherte Person muss sich beim Setzen der Bedingung zumindest objektiv verkehrswidrig verhalten haben. Damit wird der Begriff der adäquaten Verursachung im Sinne des Abkommens etwas eingeschränkt. Das ist auch erforderlich, um einer zu weiten Auslegung des § 2, Ziffer 2 entgegenzuwirken.

Der Begriff der adäquaten Verursachung lässt sich nicht so definieren, dass in jedem Fall alle Zweifel ausgeschlossen werden können. Auch der Begriff der Verkehrswidrigkeit ist auslegungsbedürftig. Gleichwohl wird die Beurteilung einschlägiger Fälle durch die Ergänzung <um das Erfordernis der objektiven Verkehrswidrigkeit> vereinfacht.

Folgende Richtlinien können bei der systematisch-schulmäßigen Prüfung der adäquaten Ursächlichkeit dienlich sein:

1. Halter, Fahrer (oder sonstige mitversicherte Personen) eines Fahrzeugs setzen eine natürliche Bedingung für einen Schadenfall, wenn ihr Verhalten - Tun oder Unterlassen - nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Schadenfall entfällt (conditio sine qua non).

2. Eine solche natürliche Bedingung ist adäquat ursächlich für den Schadenfall, wenn sie generell geeignet ist, die Gefahr für den Eintritt eines solchen Schadenfalles wesentlich zu erhöhen, sie muss also von "ausreichender Nähe" sein.

3. Hierbei handelt es sich um eine Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Halter, Fahrer pp. ein Eintritt für die Folge ihres Verhaltens - den Schadenfall - billigerweise zugemutet werden kann (BGH-Urteil vom 23.10.1951 in BGHZ 3/261, sog. Schleusen-Urteil). Diese Voraussetzung ist im Rahmen des Abkommens immer dann erfüllt, wenn sich Halter, Fahrer pp. beim Setzen der Bedingungen zumindest objektiv verkehrswidrig verhalten haben.

4. Es ist nicht zu prüfen, ob Halter, Fahrer pp. ein Verschulden trifft und ob der Schadenfall ein unabwendbares Ereignis für sie war.

< Ende des Zitats aus den Leitsätzen von 1982, nachfolgend Fortsetzung der Leitsätze zu § 2, 2. (Verursachung) in der Fassung von 1994: >

Es sind Ausnahmen denkbar, in denen ein Fahrzeug einen Schaden durch objektiv verkehrswidriges Verhalten einer nicht nach § 10 AKB versicherten Person im Sinne des Bürgerlichen Rechts verursacht oder mit verursacht. Dann soll die Verursachung durch das Fahrzeug den Vorrang haben und ebenfalls abkommensgemäße Beteiligung erfolgen.

Die Verursachung des Schadens kann auch durch Anhänger oder abgeschleppte Fahrzeuge erfolgen (es gilt Entsprechendes wie im Berührungsfall).

Leitsätze zu § 3, 1. (Ausschlüsse, Fahrer)

Das Abkommen soll nicht zur Teilung in solchen Fällen verpflichten, in denen nach Rechtslage so gut wie nie eine Ausgleichung zwischen den KH-Versicherern erfolgt, weil keine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Deshalb soll eine Beteiligung an Aufwendungen für den bei einem Abkommenspartner (mit-) versicherten Fahrer entfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer zugleich Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ist.

Wird der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer als Insasse (nicht Fahrer) seines Fahrzeugs verletzt, ist hinsichtlich seines Körperschadens ein Haftpflichtanspruch gegen seinen eigenen Fahrer auch nach Rechtslage möglich, so dass sich der Versicherer dieses Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers daran nach Abkommen zu beteiligen hat.

Leitsätze zu § 3, 2. (Sonstige Ausschlüsse)

Teilungsfähig sind die Kosten für die Beschaffung von Aktenauszügen, für Halteranfragen, Arztberichte/Gutachten, sofern sie zusammen mit Entschädigungsleistungen an Dritte zum Ausgleich gestellt werden können.

Bei den Kosten, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten entstehen, handelt es sich um bedingungsgemäße Leistungen nach § 1 des TA, die zu teilen sind.

Nicht teilungsfähig ist die Behandlungsgebühr nach § 5 des Londoner Abkommens.

Leitsätze zu § 4, 1. (Bagatellklausel)

Durch die sogenannte Bagatellklausel soll vermieden werden, dass ein Abkommenspartner gezwungen wird, sich mit einem unter 750,- DM liegenden Regressbetrag zu beschäftigen oder deshalb eine Schadenakte anzulegen. Hat ein mit mindestens 750,- DM in Anspruch genommener Abkommenspartner jedoch auch seinerseits ausgleichsfähige Entschädigungsleistungen an den Dritten erbracht, so kann er die insoweit entstandene Regressforderung auch dann zur Verrechnung stellen, wenn sie unter 750,- DM liegt.

Liegt der Regressbetrag für das KF/KH-Standard-TA unter der Bagatellgrenze, so kann dieser Betrag gleichwohl über das KH/KH-Rahmen-TA zur Teilung aufgegeben werden, wenn für dieses Abkommen die Voraussetzungen vorliegen.

Leitsätze zu § 4, 2. (Höchstgrenze)

Generell werden alle Entschädigungsleistungen bis zu 50.000,- DM nach den Vereinbarungen dieses Abkommens abgerechnet. Überschreiten die Leistungen für eine der Schadengruppen den Betrag von 50.000,- DM, so ist für den übersteigenden Betrag die Quotierung nach Rechtslage maßgebend.

Leitsätze zu § 4, 2. a), b), c) (Aufteilung des Limits)

Die Zusammenfassung der Schadengruppen in einem Limitbetrag a), b), c) erfolgte nach dem Gesichtspunkt, dass jeweils diejenigen Aufwendungen erfasst werden, die von den Abkommenspartnern mit einer einheitlichen Quote zu teilen sind.

Die Schadengruppe a) umfasst die Aufwendungen, an denen sich der Versicherer des jeweiligen Fahrzeugs nicht zu beteiligen braucht, weil er sie entweder bedingungsgemäß nicht zu decken hat, oder weil sie nach § 3, 1. nicht unter das Abkommen fallen. War der VN, Halter, Eigentümer des Fahrzeugs im Schadenfall zugleich Fahrer des Fahrzeugs, so fallen seine Sach- und Personenschäden unter a).

Zur Schadengruppe b) gehören auch die Personenschäden des VN, Halters, Eigentümers eines Fahrzeugs, sofern sie nicht Fahrer, sondern Insassen sind.

Zur Schadengruppe c) gehören z.B. auch die Aufwendungen für Personenschäden des VN, Halters, Eigentümers eines an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs, sofern sie Außenstehende, also nicht Insassen eines Fahrzeugs waren.

An den Aufwendungen, die unter Schadengruppe a) fallen, hat sich der Versicherer des in Frage stehenden Fahrzeugs nicht zu beteiligen, so dass diese Aufwendungen nur unter den Versicherern der anderen an dem Schadenfall beteiligten Fahrzeuge zu teilen sind.

An den Aufwendungen, die unter die Schadengruppen b) und c) fallen, haben sich die Versicherer aller an dem Schadenfall beteiligten Kraftfahrzeuge zu beteiligen, in der Regel also ein Versicherer mehr als an den Aufwendungen zu a), so dass sich hieraus unterschiedliche Quoten ergeben.

Leitsätze zu § 5, 1. (Geltendmachung der Ansprüche)

Der vom Geschädigten zuerst in Anspruch genommene Abkommenspartner wird sich nur in den seltensten Fällen (Unabwendbarkeit) darauf berufen können, dass er nicht haftet. Verweist er den Geschädigten trotz einer - wenn auch nur teilweisen - Haftung an einen anderen Abkommenspartner, so handelt er treuwidrig und verstößt gegen den Geist des Abkommens mit der Folge, dass er bei einem Bagatellschaden (§ 4, 1.) die gesamten Aufwendungen zu übernehmen hat, die er hätte leisten müssen, wenn er den Schadenfall korrekt nach dem Abkommen abgewickelt hätte (kein Regressverzicht des regulierenden Abkommenspartners nach § 4, 1.).

Leitsätze zu § 5, 2. (Abrechnungsunterlagen)

Grundsätzlich wird auf die Vorlage von Unterlagen zur Höhe der ausgleichsfähigen Aufwendungen verzichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Abkommenspartnern und der Zweck des Abkommens, die Arbeitsabläufe im Interesse aller Abkommenspartner zu vereinfachen,
rechtfertigen diese Einschränkung.

Durch die ausdrückliche Regelung, dass dieser Verzicht auf das Recht, Vorlage von Unterlagen zur Höhe zu verlangen, grundsätzlich gilt, wird nicht völlig ausgeschlossen, dass der in Anspruch genommene Abkommenspartner die Übersendung derartiger Unterlagen ausnahmsweise, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen, im Einzelfall verlangen kann.

Leitsätze zu § 5, 3. (Vorabregress)

Der bearbeitende Abkommenspartner muss vor Anwendung des Abkommens jede Regressmöglichkeit wahrnehmen, die sich für ihn außerhalb des Abkommens ergibt. Diese Regressmöglichkeit schließt auch ggf. den Vorabregress gegen die Versicherten ein, denen kein Versicherungsschutz zusteht, sowie die Regresse gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern.

Kosten, die bei der Durchführung eines Vorabregresses entstehen, fallen nicht unter die teilungsfähigen Aufwendungen. In Ausnahme fällen sollten sich die Abkommenspartner vor Einleitung eines Vorabregresses über die Verteilung der entstehenden Kosten einigen.

Ein vom VN <oder von einem sonstigen Schuldner nach Rechtslage> zurückerlangter Regressbetrag ist anteilmäßig auf teilungsfähige und nicht teilungsfähige Aufwendungen zu verrechnen.

Leitsätze zu § 5, 4. (Aufrechnung)

Nicht unter § 5, 4. fallen strittige Forderungen oder Forderungen nach Sach- und Rechtslage, es sei denn, dass der Abkommenspartner zustimmt.

Hat ein Abkommenspartner nur Aufwendungen für einen Aktenauszug und keine ausgleichsfähigen Entschädigungsleistungen an einen Dritten er bracht, so ist eine Aufrechnung mit den Kosten für den Aktenauszug nicht möglich, da kein Schaden eines Dritten vorliegt.

Leitsätze zu § 6 (Anmeldefrist)

Die Verjährungsklauseln in den drei Teilungsabkommen KH/KH, KF/KH und Handel-Handwerk sind im Hinblick auf eine bessere Überschaubarkeit einheitlich gefasst worden. Es wird nur noch auf den objektiven Tat bestand (Zeitpunkt des Schadenereignisses) abgestellt; auf die Kenntnis vom Schadenereignis kommt es nicht mehr an.

 


Schlussbemerkung


Nach dem Gesetz der großen Zahl wird den diesem Abkommen beigetretenen VU weder ein Vor- noch ein Nachteil entstehen, da sich diese bei einem einzelnen Schadenfall entstehenden Vor- und Nachteile durch die große Zahl der Schadenfälle insgesamt ausgleichen.

 

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