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§ 1, 1. Sind an einem Schadenereignis zwei oder mehr bei
Abkommenspartnern haftpflichtversicherte Fahrzeuge beteiligt, so werden die
Abkommenspartner die bedingungsgemäß gewährten Leistungen ohne Rücksicht auf
die Sach- und Rechtslage jeweils mit der Quote tragen, die sich aus der
Anzahl dieser Fahrzeuge errechnet.
§ 1, 2. Bei der Errechnung der Beteiligungsquoten bleibt
ein Fahrzeug unberücksichtigt, wenn ...
a) der Haftpflichtversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
ist und ein Verweisungsprivileg gemäß § 158 c Absatz 4 VVG besteht oder ein
Risikoausschluss vorliegt. Auf Deckungsablehnungen wegen Nichtmeldung oder
verspäteter Meldung eines Schadenereignisses kann sich ein Abkommenspartner
nicht berufen.
b) es als beteiligtes Fahrzeug nicht ermittelt werden kann.
§ 1, 3. Ein Abkommenspartner, der aufgrund § 3, Ziffer 4, 5 und 6,
Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz geleistet hat, kann jedoch abkommensgemäße
Beteiligung verlangen.
§ 1, 4. Hat ein Abkommenspartner sich abkommensgemäß beteiligt, so
kann er sich nachträglich nicht auf Leistungsfreiheit berufen.
§ 1, 5. Fahrzeuge im Sinne des Abkommens sind alle nach dem Tarif für
Kraftfahrzeug-Versicherungen versicherbaren Fahrzeuge.
§ 2, 1. Ein Fahrzeug gilt als beteiligt, wenn es im Rahmen
desselben Schadenereignisses ein anderes Fahrzeug berührt hat. Das gilt auch
dann, wenn das andere Fahrzeug nicht bei einem anderen Abkommenspartner
versichert ist. Als Berührung gilt auch jede Kollision mit beförderten
Personen oder Sachen, falls sie sich im Augenblick der Berührung im oder auf
dem Fahrzeug befanden. Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge untereinander
gilt jedes Fahrzeug als von jedem Fahrzeug berührt.
§ 2, 2. Fehlt es an einer Berührung im Sinne von Ziffer 1., so ist
Voraussetzung für die Beteiligung, dass ein bei einem Abkommenspartner
haftpflichtversichertes Fahrzeug den Schadenfall im Sinne des Bürgerlichen
Rechts durch objektiv verkehrswidriges Verhalten einer versicherten Person
verursacht oder mitverursacht hat.
§ 2, 3. Anhänger und Auflieger, die mit dem ziehenden Fahrzeug im
Sinne von § 10 a Absatz 1 AKB eine Einheit bilden, bleiben bei der Errechnung
der Beteiligungsquoten unberücksichtigt.
§ 2, 4. § 156 Absatz 3 VVG ist ggf. zu berücksichtigen.
§ 3, 1. Ein Abkommenspartner braucht sich an den
Aufwendungen für den Fahrer des bei ihm versicherten Fahrzeugs nicht zu
beteiligen.
§ 3, 2. Nach dem Abkommen werden nicht geteilt:
a) innerbetriebliche Regulierungskosten,
b) Kosten für freie Schadenregulierer und freie Kfz-Sachverständige,
c) Aufwendungen aus KF/KH- und KH/KH-Teilungsabkommen.
§ 4, 1. Voraussetzung für die Erhebung eines
Regressanspruches im Rahmen dieses Abkommens ist, dass der in Anspruch
genommene Abkommenspartner mindestens 750,- DM <Bagatellgrenze von zuvor
500,- DM auf 750,- DM erhöht für Schadenfälle ab dem 01.01.1993> zu zahlen
hat.
§ 4, 2. Überschreiten die bedingungsgemäß gewährten Leistungen (§ 1,
1.) 50.000,- DM, so wird bis zu dieser Grenze abkommensgemäß, darüber hinaus
nach der Rechtslage verfahren, jedoch mit folgender Maßgabe:
Das Limit von 50.000,- DM gilt getrennt ...
a) für den Schaden an jedem einzelnen Fahrzeug einschließlich aller
Aufwendungen für seinen Fahrer und für Sach- und Vermögensschäden des
Versicherungsnehmers, Eigentümers und/oder Halters dieses Fahrzeugs,
unabhängig davon, ob sie Insassen dieses Fahrzeugs waren oder nicht;
b) für den Sach- und Personenschaden der Insassen eines jeden
Fahrzeugs, soweit sie nicht unter a) fallen;
c) für allen sonstigen Schaden zusammen.
§ 5, 1. Jeder Abkommenspartner, bei dem Ansprüche zuerst
geltend gemacht werden, hat diese - vorbehaltlich einer anderweitigen
Vereinbarung im Einzelfall - im Rahmen seiner Haftung zu bearbeiten.
§ 5, 2. Der nach Absatz 1 bearbeitende Abkommenspartner hat seine
auszugleichenden Aufwendungen zu spezifizieren. Auf die Vorlage von
Unterlagen zum Nachweis der Höhe der ausgleichsfähigen Aufwendungen wird
grundsätzlich verzichtet.
§ 5, 3. Der bearbeitende Abkommenspartner muss vor Anwendung des
Abkommens jede Regressmöglichkeit wahrnehmen, die sich für ihn außerhalb des
Abkommens ergibt.
§ 5, 4. Aufrechnung gegen einen abkommensgemäßen Ausgleichsanspruch
ist nur mit einer Forderung aus dem gleichen Schadenereignis möglich, die
ebenfalls aus einem Abkommen resultiert oder von einem Abkommenspartner
akzeptiert wird.
§ 6 Ansprüche aus diesem Teilungsabkommen können nach Ablauf von drei
Jahren, vom Schadentag an gerechnet, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
sie nicht wenigstens dem Grunde nach angemeldet worden sind.
§ 7 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abkommenspartnern über die
Anwendung und Auslegung des Teilungsabkommens sollen im Verhandlungswege
zwischen den Direktionen der Abkommenspartner ausgeräumt werden. Führen diese
Verhandlungen zu keiner Einigung, so entscheidet unter Ausschluss des
Rechtsweges auf Anrufung eines Abkommenspartners das beim HUK-Verband gemäß
Anlage zum Sonderrundschreiben K 75/77 vom 02.05.1977 gebildete
Schiedsgericht.
§ 8, 1. Das Abkommen tritt an Stelle des bisherigen
Abkommens am 01.07.1992 in Kraft. Es erfasst alle Schadenereignisse, die von
diesem Zeitpunkt an eintreten.
§ 8, 2. Bei nachträglichem Beitritt eines Abkommenspartners bezieht
sich das Teilungsabkommen diesem gegenüber auf Schadenereignisse, die von dem
Zeitpunkt des Beitritt an eintreten. Ein rückwirkender Beitritt ist
ausgeschlossen.
§ 9, 1. Die Beteiligung an diesem Abkommen kann von jedem
Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden
Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen
Brief an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten.
§ 9, 2. Die bis dahin eintretenden Schadenereignisse werden
abkommensgemäß behandelt.
§ 10 Treten Kraftverkehrsversicherer diesem Abkommen
als Partner bei und besteht im Zeitpunkt des Beitritts zwischen ihnen ein
zweiseitiges KH/KH-Teilungsabkommen, so wird das bisher bestehende
zweiseitige KH/KH-Abkommen durch dieses Teilungsabkommen ersetzt, und zwar
mit Wirkung für alle Schadenereignisse, die nach dem Beitritt des zweiten
Partners eintreten.
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Leitsätze zu § 1, 1. (Grundregel)
Das KH/KH-Rahmenteilungsabkommen hat - wie auch alle anderen Teilungsabkommen
- den Zweck, die Bearbeitung der Schadenfälle zu vereinfachen und damit
Kosten zu sparen. Es bezieht sich auf Schadenereignisse, bei denen von zwei
oder mehr haftpflichtversicherten Fahrzeugen Dritten ein Schaden zugefügt
worden ist. Das Abkommen enthält Verfahrensvorschriften, in welcher Weise die
Teilung der gegenüber Dritten geleisteten Entschädigungen zwischen den
Haftpflichtversicherern der beteiligten Fahrzeuge vorzunehmen ist.
Die Grundregel, nach der die Beteiligung an Entschädigungsleistungen ohne
Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat, verbietet es, dem zur
abkommensgemäßen Beteiligung auffordernden bearbeitenden Versicherer (§ 5,
1.) etwaige vertragliche oder gesetzliche Haftungsausschlüsse
entgegenzuhalten, die im Verhältnis der eigenen Versicherten zum Geschädigten
vorliegen. Daher entfallen z.B. Einwendungen aus §§ 636, 637 RVO, zu § 67
Absatz 2 VVG, § 116 Absatz 6 SGB X und §§ 8, 8 a StVG.
Leitsätze zu § 1, 2. a) (Risikoausschluss, Verweisungsprivileg)
Ein Verweisungsprivileg besteht im wesentlichen bei folgenden Tatbeständen:
1. Prämienverzug (§§ 38, 39 VVG)
2. Verstoß gegen die Verwendungsklausel (§ 2 AKB)
3. Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall
(§ 7 Absatz 5 AKB) in dem dort beschriebenen Umfang
4. Nachhaftung (§ 3 PflVG i.V.m. § 158 c Absatz 4 VVG)
5. Kenntnis des Fahrers vom mangelnden Versicherungsschutz des VN (§ 158 i
VVG)
Leitsätze zu § 1, 3. (Nachhaftung)
Das Abkommen bestimmt, dass der nachhaftende Versicherer, soweit er leistet,
abkommensgemäße Beteiligung verlangen kann. Eine Beteiligung des
leistungsfreien KH-Versicherers an den Aufwendungen des Leistungspflichtigen
entfällt nur noch dann, wenn ihm ein Verweisungsprivileg nach § 158 c Absatz
4 VVG zusteht.
Leitsätze zu § 1, 4. (Rückforderung der Abkommensleistung)
Voraussetzung für eine abkommensgemäße Beteiligung ist das Bestehen eines
Versicherungsvertrags. Hat ein Abkommenspartner sich irrtümlich beteiligt,
obwohl kein Versicherungsvertrag bestanden hat, kann er die Abkommensleistung
zurückfordern. Eine Rückforderung der Abkommensleistung mit der Begründung,
es habe im Rahmen des bestehenden Vertrags kein Versicherungsschutz
bestanden, ist ausgeschlossen.
Leitsätze zu § 2, 1. (Berührung)
Das Kriterium für eine abkommensgemäße Beteiligungsverpflichtung ist die
Verursachung oder Mitverursachung eines Schadens durch ein bei einem
Abkommenspartner versichertes Fahrzeug. Eine solche Verursachung wird
vermutet oder unterstellt, wenn ein Fahrzeug im Rahmen desselben Schadenereignisses
(§ 1, 1.) ein anderes Fahrzeug berührt hat. Dabei genügt es, dass eine
Berührung mit irgend einem anderen versicherten Fahrzeug die
Verursachungs-Vermutung auslöst (Schiedsspruch KH/KH 1/80 vom 17.11.1980).
Das berührte Fahrzeug muss nicht bei einem Abkommenspartner versichert sein,
um die Berührungskette zu schließen.
Hat sich ein Schadenfall in mehreren abgestuften Phasen ereignet, so liegt
ein einheitliches Schadenereignis vor, wenn zwischen den einzelnen
Unfallvorgängen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Treten Zweifel auf, ob ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht, kommt es darauf an, ob von dem vorausgegangenen Unfall noch eine
konkrete Gefährdung ausgeht, die sich auf den nachfolgenden Vorgang ausgewirkt
hat.
Eine Berührung muss mit dem überwiegenden und wesentlichen Teil des Fahrzeugs
erfolgen. Eine Berührung mit Fahrzeugteilen, z.B. Motor, Achse, Glassplitter,
genügt nicht.
Eine Berührung verpflichtet unabhängig davon zur Teilung, ob der
auszugleichende Schaden vor oder nach der Berührung eingetreten ist.
Das berührte Fahrzeug kann auch ein verbundener oder unverbundener Anhänger
sein. Wird ein verbundener Anhänger berührt, so gilt das ziehende Fahrzeug
ebenfalls als mit berührt. Das gleiche gilt für abgeschleppte oder auf der
Ladefläche transportierte Fahrzeuge.
Eventuelle Ausgleichsansprüche zwischen dem Halter des ziehenden Fahrzeugs
und dem des Anhängers - abgeschleppte Fahrzeuge gelten ebenfalls als Anhänger
- unterliegen nicht dem Abkommen mit der Folge, dass der Ausgleich ggf. nach
Rechtslage erfolgen muss.
Leitsätze zu § 2, 2. (Verursachung)
Verursachung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn eine beim
Abkommenspartner versicherte Person sich - zumindest - objektiv
verkehrswidrig verhalten hat und dieses Verhalten die Möglichkeit eines
Schadeneintritts generell erhöht oder den Schaden herbeigeführt hat.
Objektive Verkehrswidrigkeit ist bereits bei einem objektiven Verstoß gegen
eine Verkehrsvorschrift gegeben (z.B. Verlieren von Gegenständen auf der
Fahrbahn; Verlassen der Fahrbahn bei Ausweichversuch zur Vermeidung eines
drohenden Zusammenstoßes). Es ist nicht zu prüfen, ob Halter, Fahrer pp. ein
Verschulden trifft und ob der Schadenfall ein unabwendbares Ereignis für sie
war.
< Zum besseren Verständnis wird hier
das folgende Zitat eingefügt aus den Leitsätzen zu § 2, 2. in der Fassung von
1982: >
Die Frage, ob ein Fahrzeug einen Schadenfall im Sinne des Bürgerlichen Rechts
verursacht oder mitverursacht hat, hat in der Vergangenheit zu zahlreichen
Auseinandersetzungen und zu den meisten Schiedssprüchen geführt. Nach
Auswertung der zu § 2, Ziffer 2 des Abkommens ergangenen Schiedssprüche ist
deshalb der Begriff der Verursachung oder Mitverursachung im Sinne des
Bürgerlichen Rechts (adäquate Verursachung), deren Vorliegen wie bisher in
jedem Fall zu prüfen ist, konkretisiert worden. Eine beim Abkommenspartner
versicherte Person muss sich beim Setzen der Bedingung zumindest objektiv
verkehrswidrig verhalten haben. Damit wird der Begriff der adäquaten
Verursachung im Sinne des Abkommens etwas eingeschränkt. Das ist auch
erforderlich, um einer zu weiten Auslegung des § 2, Ziffer 2
entgegenzuwirken.
Der Begriff der adäquaten Verursachung lässt sich nicht so definieren, dass
in jedem Fall alle Zweifel ausgeschlossen werden können. Auch der Begriff der
Verkehrswidrigkeit ist auslegungsbedürftig. Gleichwohl wird die Beurteilung
einschlägiger Fälle durch die Ergänzung <um das Erfordernis der objektiven
Verkehrswidrigkeit> vereinfacht.
Folgende Richtlinien können bei der systematisch-schulmäßigen Prüfung der
adäquaten Ursächlichkeit dienlich sein:
1. Halter, Fahrer (oder sonstige mitversicherte Personen) eines Fahrzeugs
setzen eine natürliche Bedingung für einen Schadenfall, wenn ihr Verhalten -
Tun oder Unterlassen - nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der
Schadenfall entfällt (conditio sine qua non).
2. Eine solche natürliche Bedingung ist adäquat ursächlich für den
Schadenfall, wenn sie generell geeignet ist, die Gefahr für den Eintritt eines
solchen Schadenfalles wesentlich zu erhöhen, sie muss also von
"ausreichender Nähe" sein.
3. Hierbei handelt es sich um eine Ermittlung der Grenze, bis zu der dem
Halter, Fahrer pp. ein Eintritt für die Folge ihres Verhaltens - den
Schadenfall - billigerweise zugemutet werden kann (BGH-Urteil vom 23.10.1951
in BGHZ 3/261, sog. Schleusen-Urteil). Diese Voraussetzung ist im Rahmen des
Abkommens immer dann erfüllt, wenn sich Halter, Fahrer pp. beim Setzen der
Bedingungen zumindest objektiv verkehrswidrig verhalten haben.
4. Es ist nicht zu prüfen, ob Halter, Fahrer pp. ein Verschulden trifft und
ob der Schadenfall ein unabwendbares Ereignis für sie war.
< Ende des Zitats aus den Leitsätzen von 1982, nachfolgend Fortsetzung der
Leitsätze zu § 2, 2. (Verursachung) in der Fassung von 1994: >
Es sind Ausnahmen denkbar, in denen ein
Fahrzeug einen Schaden durch objektiv verkehrswidriges Verhalten einer nicht
nach § 10 AKB versicherten Person im Sinne des Bürgerlichen Rechts verursacht
oder mit verursacht. Dann soll die Verursachung durch das Fahrzeug den
Vorrang haben und ebenfalls abkommensgemäße Beteiligung erfolgen.
Die Verursachung des Schadens kann auch durch Anhänger oder abgeschleppte
Fahrzeuge erfolgen (es gilt Entsprechendes wie im Berührungsfall).
Leitsätze zu § 3, 1. (Ausschlüsse, Fahrer)
Das Abkommen soll nicht zur Teilung in solchen Fällen verpflichten, in denen
nach Rechtslage so gut wie nie eine Ausgleichung zwischen den KH-Versicherern
erfolgt, weil keine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Deshalb soll eine
Beteiligung an Aufwendungen für den bei einem Abkommenspartner (mit-)
versicherten Fahrer entfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer zugleich
Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ist.
Wird der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer als Insasse (nicht
Fahrer) seines Fahrzeugs verletzt, ist hinsichtlich seines Körperschadens ein
Haftpflichtanspruch gegen seinen eigenen Fahrer auch nach Rechtslage möglich,
so dass sich der Versicherer dieses Versicherungsnehmers, Halters oder
Eigentümers daran nach Abkommen zu beteiligen hat.
Leitsätze zu § 3, 2. (Sonstige Ausschlüsse)
Teilungsfähig sind die Kosten für die Beschaffung von Aktenauszügen, für
Halteranfragen, Arztberichte/Gutachten, sofern sie zusammen mit
Entschädigungsleistungen an Dritte zum Ausgleich gestellt werden können.
Bei den Kosten, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch den
Geschädigten entstehen, handelt es sich um bedingungsgemäße Leistungen nach §
1 des TA, die zu teilen sind.
Nicht teilungsfähig ist die Behandlungsgebühr nach § 5 des Londoner
Abkommens.
Leitsätze zu § 4, 1. (Bagatellklausel)
Durch die sogenannte Bagatellklausel soll vermieden werden, dass ein
Abkommenspartner gezwungen wird, sich mit einem unter 750,- DM liegenden
Regressbetrag zu beschäftigen oder deshalb eine Schadenakte anzulegen. Hat
ein mit mindestens 750,- DM in Anspruch genommener Abkommenspartner jedoch
auch seinerseits ausgleichsfähige Entschädigungsleistungen an den Dritten
erbracht, so kann er die insoweit entstandene Regressforderung auch dann zur
Verrechnung stellen, wenn sie unter 750,- DM liegt.
Liegt der Regressbetrag für das KF/KH-Standard-TA unter der Bagatellgrenze,
so kann dieser Betrag gleichwohl über das KH/KH-Rahmen-TA zur Teilung
aufgegeben werden, wenn für dieses Abkommen die Voraussetzungen vorliegen.
Leitsätze zu § 4, 2. (Höchstgrenze)
Generell werden alle Entschädigungsleistungen bis zu 50.000,- DM nach den
Vereinbarungen dieses Abkommens abgerechnet. Überschreiten die Leistungen für
eine der Schadengruppen den Betrag von 50.000,- DM, so ist für den
übersteigenden Betrag die Quotierung nach Rechtslage maßgebend.
Leitsätze zu § 4, 2. a), b), c) (Aufteilung des Limits)
Die Zusammenfassung der Schadengruppen in einem Limitbetrag a), b), c)
erfolgte nach dem Gesichtspunkt, dass jeweils diejenigen Aufwendungen erfasst
werden, die von den Abkommenspartnern mit einer einheitlichen Quote zu teilen
sind.
Die Schadengruppe a) umfasst die Aufwendungen, an denen sich der Versicherer
des jeweiligen Fahrzeugs nicht zu beteiligen braucht, weil er sie entweder
bedingungsgemäß nicht zu decken hat, oder weil sie nach § 3, 1. nicht unter
das Abkommen fallen. War der VN, Halter, Eigentümer des Fahrzeugs im
Schadenfall zugleich Fahrer des Fahrzeugs, so fallen seine Sach- und
Personenschäden unter a).
Zur Schadengruppe b) gehören auch die Personenschäden des VN, Halters,
Eigentümers eines Fahrzeugs, sofern sie nicht Fahrer, sondern Insassen sind.
Zur Schadengruppe c) gehören z.B. auch die Aufwendungen für Personenschäden
des VN, Halters, Eigentümers eines an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs,
sofern sie Außenstehende, also nicht Insassen eines Fahrzeugs waren.
An den Aufwendungen, die unter Schadengruppe a) fallen, hat sich der
Versicherer des in Frage stehenden Fahrzeugs nicht zu beteiligen, so dass
diese Aufwendungen nur unter den Versicherern der anderen an dem Schadenfall
beteiligten Fahrzeuge zu teilen sind.
An den Aufwendungen, die unter die Schadengruppen b) und c) fallen, haben
sich die Versicherer aller an dem Schadenfall beteiligten Kraftfahrzeuge zu
beteiligen, in der Regel also ein Versicherer mehr als an den Aufwendungen zu
a), so dass sich hieraus unterschiedliche Quoten ergeben.
Leitsätze zu § 5, 1. (Geltendmachung der Ansprüche)
Der vom Geschädigten zuerst in Anspruch genommene Abkommenspartner wird sich
nur in den seltensten Fällen (Unabwendbarkeit) darauf berufen können, dass er
nicht haftet. Verweist er den Geschädigten trotz einer - wenn auch nur
teilweisen - Haftung an einen anderen Abkommenspartner, so handelt er
treuwidrig und verstößt gegen den Geist des Abkommens mit der Folge, dass er
bei einem Bagatellschaden (§ 4, 1.) die gesamten Aufwendungen zu übernehmen
hat, die er hätte leisten müssen, wenn er den Schadenfall korrekt nach dem
Abkommen abgewickelt hätte (kein Regressverzicht des regulierenden
Abkommenspartners nach § 4, 1.).
Leitsätze zu § 5, 2. (Abrechnungsunterlagen)
Grundsätzlich wird auf die Vorlage von Unterlagen zur Höhe der
ausgleichsfähigen Aufwendungen verzichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen
den Abkommenspartnern und der Zweck des Abkommens, die Arbeitsabläufe im
Interesse aller Abkommenspartner zu vereinfachen,
rechtfertigen diese Einschränkung.
Durch die ausdrückliche Regelung, dass dieser Verzicht auf das Recht, Vorlage
von Unterlagen zur Höhe zu verlangen, grundsätzlich gilt, wird nicht völlig
ausgeschlossen, dass der in Anspruch genommene Abkommenspartner die
Übersendung derartiger Unterlagen ausnahmsweise, wenn besondere Gründe
hierfür vorliegen, im Einzelfall verlangen kann.
Leitsätze zu § 5, 3. (Vorabregress)
Der bearbeitende Abkommenspartner muss vor Anwendung des Abkommens jede
Regressmöglichkeit wahrnehmen, die sich für ihn außerhalb des Abkommens
ergibt. Diese Regressmöglichkeit schließt auch ggf. den Vorabregress gegen
die Versicherten ein, denen kein Versicherungsschutz zusteht, sowie die
Regresse gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern.
Kosten, die bei der Durchführung eines Vorabregresses entstehen, fallen nicht
unter die teilungsfähigen Aufwendungen. In Ausnahme fällen sollten sich die
Abkommenspartner vor Einleitung eines Vorabregresses über die Verteilung der
entstehenden Kosten einigen.
Ein vom VN <oder von einem sonstigen Schuldner nach Rechtslage>
zurückerlangter Regressbetrag ist anteilmäßig auf teilungsfähige und nicht
teilungsfähige Aufwendungen zu verrechnen.
Leitsätze zu § 5, 4. (Aufrechnung)
Nicht unter § 5, 4. fallen strittige Forderungen oder Forderungen nach Sach-
und Rechtslage, es sei denn, dass der Abkommenspartner zustimmt.
Hat ein Abkommenspartner nur Aufwendungen für einen Aktenauszug und keine
ausgleichsfähigen Entschädigungsleistungen an einen Dritten er bracht, so ist
eine Aufrechnung mit den Kosten für den Aktenauszug nicht möglich, da kein
Schaden eines Dritten vorliegt.
Leitsätze zu § 6 (Anmeldefrist)
Die Verjährungsklauseln in den drei Teilungsabkommen KH/KH, KF/KH und
Handel-Handwerk sind im Hinblick auf eine bessere Überschaubarkeit
einheitlich gefasst worden. Es wird nur noch auf den objektiven Tat bestand
(Zeitpunkt des Schadenereignisses) abgestellt; auf die Kenntnis vom
Schadenereignis kommt es nicht mehr an.
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